Friseure, Schönheitspfleger und Kosmetiker

Die Friseur-, Schönheitspflege- und Kosmetikertätigkeit kann nach entsprechender Meldung an die gebietsmäßig...

Veröffentlichungsdatum:

12.07.2022

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Die Friseur-, Schönheitspflege- und Kosmetikertätigkeit kann nach entsprechender Meldung an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und bei Vorhandensein der hygienischen Voraussetzungen begonnen werden.

Die Tätigkeiten eines Schönheitspflegers bzw. einer Schönheitspflegerin und die eines Kosmetikers bzw. einer Kosmetikerin können durch manuelle Techniken sowie durch Verwendung elektromechanischer Geräte für kosmetische Behandlungen durchgeführt werden, dürfen aber nicht Leistungen beinhalten, die direkt und ausschließlich therapeutische Zwecke verfolgen.

Der Friseur bzw. die Friseurin kann bei der Ausübung des eigenen handwerklichen Berufes auch einfache Hand- und Fußpflegetätigkeiten sowie einfache kosmetische Behandlungen der Gesichtshaut durchführen.

Klicken Sie auf diesen Link, um zum Dienst "Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP)" zu gelangen. 

Weitere Informationen auf Bürgernetz 

Kontakt

Lizenzamt

GUGLIELMO-MARCONI-STRASSE 5, 39051 BRANZOLL+39 0471 597432ufficio.licenze@comune.bronzolo.bz.it

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Zuletzt aktualisiert: 27.02.2024, 10:57 Uhr

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