Inbetriebnhame von Aufzügen, Lastenzügen und Hebevorrichtungen
Es wird darauf hingewiesen, dass Eigentümer von Aufzügen, Lastenzügen und Hebevorrichtungen, die eine Fahrtgeschwindigkeit von 0,15 m/s nicht überschreiten, die Inbetriebnahme derselben der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde innerhalb von 60 Tagen ab erfolgter Konformitätserklärung der Anlage mitteilen müssen (Art. 12, Abs. 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30.04.1999, Nr. 162).
Die Mitteilung der Inbetriebnahme muss folgende Angaben enthalten:
a) die Adresse des Gebäudes, in dem die Anlage installiert worden ist;
b) die Fahrtgeschwindigkeit, die Traglast, der Verlauf, die Anzahl der Haltestellen, die Antriebsart;
c) der Name oder der Firmenname des Einbaufachbetriebs des Aufzugs oder des Herstellers des Lastenzuges oder der Hebevorrichtung, die der Definition für Aufzüge entspricht und deren Fahrtgeschwindigkeit 0,15 m/s nicht überschreitet;
d) die Kopie der Konformitätserklärung;
e) die Angabe der zur Instandhaltung ermächtigten Firma, die vom Eigentümer beauftragt worden ist und die den Auftrag angenommen hat;
f) die Angabe der Person, die beauftragt worden ist, regelmäßige Inspektionen an der Anlage vorzunehmen und die den Aufrtrag angenommen hat.(Art. 12, Abs. 2).
Wird die Mitteilung der Inbetriebnahme nicht innerhalb von 60 Tagen ab erfolgter Konformitätserklärung gemacht, sind die oben angeführten Angaben zusätzlich mit der Niederschrift über die außerordentliche Überprüfung der Inbetriebnahme der Anlage zu ergänzen (Art. 12, Abs. 2-bis).
Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung weist das zuständige Gemeindeamt der Anlage eine Matrikelnummer zu und teilt diese dem Eigentümer und der Person, die beauftragt worden ist, regelmäßige Inspektionen an der Anlage vorzunehmen, mit (Art. 12, Abs. 3).
Es ist eine erneute Mitteilung der Inbetriebnahmen vom Eigentümer an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und an die Person, die beauftragt worden ist, die regelmäßigen Inspektionen an der Anlage vorzunehmen, zu übermitteln, wenn bauliche Änderungen gemäß Art. 2, Abs. 1, Bucht. cc) des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 30.04.1999, Nr. 162 durchgeführt werden (Art. 12, Abs. 4).
Die Überwachung der Aufzugsanlagen erfolgt durch das Arbeitsinspektorat, das die Nichtbeachtung der im genannten Dekret des Präsidenten der Republik enthaltenen Bestimmungen der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitteilt. Die Gemeinde verfügt in solch einem Fall das sofortige Verbot, die Aufzugsanlage zu betreiben (Art. 12, Absätze 6 und 7).
Ein Verbot, die Aufzugsanlage zu betreiben, wird von der Gemeinde auch dann verfügt, wenn die alle zwei Jahre durchzuführende regelmäßige Inspektion der Aufzugsanlagen negativ ist, die Firma, die mit der Instandhaltung beauftragt worden ist, das Bestehen einer Gefährdung feststellt oder wenn sich ein nennenswerter Unfall ereignet hat. Die Gemeinde wird über das negative Ergebnis der Inspektion von der Person, die beauftragt worden ist, die regelmäßigen Inspektionen an der Anlage vorzunehmen, unterrichtet bzw. von der Firma, die mit der Instandhaltung beauftragt worden ist, dass eine Gefährdung besteht oder vom Eigentümer der Aufzugsanlage, dass sich ein Unfall ereignet hat (Art. 13, Abs. 2; Art. 15, Abs. 7; Art. 14, Abs. 2).
Das Verbot der Gemeinde, die Aufzugsanlage zu betreiben, gilt bis zu dem Datum, an dem eine außerordentliche Überprüfung der Anlage zu einem positiven Ergebnis kommt (Art. 14, Abs. 1).
Branzoll, 18.02.2020