TRINKWASSER
Mit dem Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 2017, Nr. 40 wurde die Anwendung der neuen Gemeindeverordnung für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst ab dem 01.01.2019 festgelegt.
Wird eine Baueinheit der Kategorie A (außer A/10) teilweise zu Wohnzwecken und teilweise für die Ausübung der Privatzimmervermietung gemäß Landesgesetz Nr. 12/1995 verwendet, wird die gesamte Baueinheit der vorwiegenden Nutzung zugeordnet.
Wird eine Baueinheit der Kategorie A (außer A/10) teilweise zu Wohnzwecken und teilweise für die Ausübung eines Betriebes (z.B. Firmensitz) verwendet, wird die gesamte Baueinheit der vorwiegenden Nutzung zugeordnet.
Ist bei unbewohntes Gebäude am Trinkwassernetz angeschlossen, so ist der Trinkwassertarif geschuldet.
Unbewohnte Gebäude sind nur dann befreit, wenn nachweislich der Anschluss ans öffentliche Trinkwassernetz abgebaut ist.
Unbewohnte Wohnungen in Kondominien sind hingegen immer tarifpflichtig.
Der jährliche Fixtarif wird auf der Grundlage der Zählergröße und des Vorhandenseins von Feuerlöschhydranten und/oder Sprinklern definiert.