Für jede Art und Qualität von Material wird die Abbaugebühr einheitlich mit € 0,50/m³ festgelegt.
Der Inhaber der Genehmigung legt der Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, innerhalb März eines jeden Jahres eine Erklärung vor, aus der die Menge des tatsächlich im betreffenden Vorjahr abgebauten Materials hervorgeht.
Die Abbaugebühr ist jährlich, bezogen auf das vorhergehende Haushaltsjahr, innerhalb April zu überweisen.
Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die einheitliche Abbaugebühr € 0,65/m³; sie wird alle zwei Jahre auf Grundlage des ISTAT-Indexes aktualisiert.